Eine Satzung ist nicht alles. Aber ohne Satzung ist alles nichts.
Satzung der
Vereinigung für Kinderorthopädie e.V.
in der von der Mitgliederversammlung am 03.03.2018 beschlossenen Fassung
Alle in der Satzung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich unabhängig von der benutzten Form sowohl auf das weibliche als auch auf das männliche Geschlecht.
§ 1
Name und Sitz
- Die Vereinigung für Kinderorthopädie wurde am 16. Oktober 1987 in Stuttgart gegründet.
- Sitz der Vereinigung für Kinderorthopädie ist Berlin.
- Die Vereinigung für Kinderorthopädie – nachfolgend „Vereinigung“ genannt – ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter VR36878B eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgaben
- Die Vereinigung will
- die wissenschaftliche und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Kinderorthopädie und Kindertraumatologie einschließlich der Rehabilitation körperlich Behinderter fördern,
- den persönlichen Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder vertiefen,
- den Kontakt mit anderen in- und ausländischen Fachgesellschaften, die sich mit den Erkrankungen und Verletzungen des Kindes befassen, pflegen,
- wissenschaftliche Arbeiten und die Fortbildung des Nachwuchses fördern.
- Die sich aus der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit auf dem Gebiet der Kin-derorthopädie und Kindertraumatologie ergebenden Erfahrungen und Erkenntnisse an Patienten, Eltern und interessierte medizinische Fachgruppen weitergeben.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Die Vereinigung verfolgt selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung 1977, insbesondere durch die in § 2 der Satzung genannten Zwecke. Die Mittel der Vereinigung werden nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet.
- Die Mittel der Vereinigung umfassen alle Einnahmen und Spenden. Es werden keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt.
- Die Mitglieder der Vereinigung erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
- Die Vereinigung darf keine Personen durch zweckfremde Ausgaben und unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4
Mitgliedschaft
- Mitglieder der Vereinigung können werden:
- Gebietsärzte für Orthopädie, Gebietsärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie und Gebietsärzte für Kinderchirurgie mit einem Schwerpunkt auf der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit im Bereich der Kinderorthopädie und Kindertraumatologie,
- Ärzte anderer Fachgebiete, die sich besondere Verdienste bei der Zusammenarbeit im Bereich der Kinderorthopädie und Kindertraumatologie erworben haben.
- Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Entwicklung und Förderung der Kinderorthopädie außerordentlich verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind stimmberechtigt und zu den Organen der Gesellschaft wie ordentliche Mitglieder wählbar. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
- Zu korrespondierenden Mitgliedern können verdiente Persönlichkeiten, insbesondere ausländische Ärzte, ernannt werden.
Korrespondierende Mitglieder sind nicht stimmberichtigt und nicht wählbar, sofern sie der Vereinigung nicht schon als ordentliche Mitglieder angehören. Korrespondierende Mitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 5
Aufnahme und Verlust der Mitgliedschaft
- Über die Aufnahme von Mitgliedern laut § 4,1 a) und 1 b) entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Tod
- Ausschluss
- Auflösung der Vereinigung.
- Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung bei groben Verstößen gegen Geist, Zweck und Aufgaben der Vereinigung und bei Beitragsrückstand trotz dreimaliger Mahnung.
- Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zu, innerhalb der Frist von einem Monat schriftlich Einspruch beim Vorstand zu erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.Über die Aufnahme von Mitgliedern laut § 4,1 a) und 1 b) entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 6
Organe
- Organe der Vereinigung sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
§ 7
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung.
- Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, wählt den Beirat, genehmigt den Rechnungs- und Jahresbericht des Vorstandes, setzt die Höhe des Mitgliederbeitrages fest und entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes.
§ 8
Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen.
- Die Mitgliederversammlung kann außerdem einberufen werden
- auf Beschluss des Vorstandes
- auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Bei der Wahl des Vorstandes ist Briefwahl zulässig. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages.
Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für Beschlüsse über Änderung der Satzung. - Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
- Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sein. Sie brauchen mit der Tagesordnung nicht mitgeteilt zu werden.
§ 9
Der Vorstand
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß §26 BGB gemeinsam von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
- Der Vorstand besteht aus:
- dem Präsidenten
- drei Vizepräsidenten
Dabei muss ein Vizepräsident in der Schweiz, einer in Österreich und einer in Deutschland praktizieren; sollte sich aus einem dieser drei Länder kein Kandidat zur Wahl stellen, bleibt der Posten vakant: - dem Schriftführer
- dem Schatzmeister.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre, gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung, jedoch längstens bis zur Wahl von Nachfolgern.
Die Amtszeit kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um ein Jahr verlängert werden.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. - Der Vorstand wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 10
Der Beirat
- Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern.
- Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt drei Jahre, gerechnet von ordentlicher Mit-gliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung, jedoch längstens bis zur Wahl von Nachfolgern.
Die Amtszeit kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um ein Jahr verlängert werden.
Die Wiederwahl von Beiratsmitgliedern ist zulässig. - Der Beirat berät den Vorstand.
Der Vorstand unterrichtet den Beirat über die in Vorbereitung befindlichen
Entscheidungen.
Die Beiratsmitglieder können an den Vorstandssitzungen beratend teilnehmen.
§ 11
Auflösung
- Die Auflösung der Vereinigung kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss – abweichend von § 8,4 – von 4/5 der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
§ 12
Verfügung über Vermögen der Vereinigung
- Nach Auflösung der Vereinigung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke sind Verfügungen über ein etwaiges Vermögen erst zulässig, wenn alle Verbindlichkeiten rechtlich abgewickelt sind.
- Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen soll dem Orthopädischen Rehabilitationszentrum Annastift e.V. in Hannover übergeben werden, sofern sichergestellt ist, dass es für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.