• Kurz&gut
  • Satzung

Eine Satzung ist nicht alles. Aber ohne Satzung ist alles nichts.

Satzung der
Vereinigung für Kinderorthopädie und
-unfallchirurgie e.V.

in der von der Mitgliederversammlung am 07.03.2025 beschlossenen Fassung

Alle in der Satzung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen beziehen sich unabhängig von der benutzten Form sowohl auf das weibliche als auch auf das männliche Geschlecht.

§ 1
Name, Sitz, Zweck und Aufgaben

Der Verein wurde als Vereinigung für Kinderorthopädie am 16. Oktober 1987 in Stuttgart gegründet und am 7. März 2025 in Stuttgart in Vereinigung für Kinderorthopädie und -unfallchirurgie (VKOU) umbenannt.

Der Sitz der Vereinigung für Kinderorthopädie und -unfallchirurgie ist Berlin.

Zweck des Vereines ist die Förderung der Wissenschaft und Forschung nach § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO sowie die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO.

Darunter fällt unter anderem:

  1. die wissenschaftliche und praktische Arbeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendorthopädie sowie -traumatologie einschließlich der Rehabilitation körperlich Behinderter und Verletzter zu fördern,
  2. den persönlichen Erfahrungsaustausch ihrer Mitglieder zu vertiefen,
  3. den Kontakt mit anderen in- und ausländischen Fachgesellschaften, die sich mit den orthopädischen Erkrankungen und Verletzungen der Kinder und Jugendlichen befassen, zu pflegen,
  4. wissenschaftliche Arbeiten und die Fort- und Weiterbildung des Nachwuchses zu fördern,
  5. die sich aus der wissenschaftlichen und praktischen Arbeit auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendorthopädie und -traumatologie ergebenden Erfahrungen und Erkenntnisse an Patienten, Eltern und interessierte medizinische Fachgruppen weiterzugeben.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die regelmäßige Durchführung einer wissenschaftlichen Jahrestagung.

Die Vereinigung für Kinderorthopädie und -unfallchirurgie – nachfolgend „Verein“ genannt – ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter VR 36878 B eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

  1. Ordentlichen Mitgliedern
  2. Fördernden Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle zu richten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Antragstellung. Der Antrag kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden.
  2. Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Humanmedizin nachweisen können. Ordentliche Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
  3. Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die mit ihrer Arbeit oder durch Zuwendungen den Vereinszweck unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht, werden aber beratend gehört.
  4. Ehrenmitglieder können natürliche Personen durch Vorstandsbeschluss werden. Sofern Ehrenmitglieder bis zu ihrer Ernennung ordentliche Mitglieder waren, behalten diese auch das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder, die bis zu ihrer Ernennung nicht ordentliche Mitglieder waren, haben auf der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein und durch den Tod.
  2. Die Mitgliedschaft endet bei juristischen Personen durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste, durch Ausschluss aus dem Verein und mit der Auflösung der Institution.
  3. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Die Zahlung des Jahresbeitrages ist auch für das Jahr der Kündigung in vollem Umfang zu entrichten.
  4. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung an die letzte dem Verein bekannt gegebene Adresse mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist oder die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft gemäß § 5 nicht mehr vorliegen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  5. Ein ordentliches Mitglied kann auch durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn ein grober Verstoß gegen die Vereinsinteressen vorliegt. Vor der Beschlussfassung ist die geplante Streichung in die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung, in der dem Mitglied Gelegenheit zu geben ist, sich zu rechtfertigen, aufzunehmen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  6. Fördernde Mitglieder können ohne Angabe von Gründen durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6
Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der erweiterte Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand, genehmigt den Rechnungs- und Jahresbericht des Vorstandes, setzt die Höhe des Mitgliederbeitrages fest und entscheidet über den Ausschluss eines Mitgliedes.
  3. Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen schriftlich einberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist außerdem zu berufen a) auf Beschluss des Vorstandes b) auf schriftlichen Antrag eines Fünftels der Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell stattfinden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Versammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Versammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine digitale Konferenz, z.B. in eine Video- oder Telefonkonferenz.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder einem seiner Vertreter geleitet.
  7. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglieder, die bis zu ihrer Ernennung ordentliches Mitglied waren, haben je eine Stimme.
  8. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
  9. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung des Antrages. Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  10. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder seinem Vertreter sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  11. Anträge zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand über die Geschäftsstelle eingegangen sein. Sie brauchen mit der Tagesordnung nicht mitgeteilt zu werden.

§ 8
Der Vorstand

    1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemäß 26 BGB gemeinsam von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
    2. Der Vorstand besteht aus:
      1. dem Präsidenten
      2. drei Vizepräsidenten
        Dabei muss ein Vizepräsident in der Schweiz, einer in Österreich und einer in Deutschland praktizieren; sollte sich aus einem dieser drei Länder kein Kandidat zur Wahl stellen, bleibt der Posten vakant.
      3. dem Schriftführer
      4. dem Schatzmeister
      5. drei Beiräten.
    3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre - gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung -, es sei denn die Mitgliederversammlung bestellt das Vorstandsmitglied nur für einen kürzeren Zeitraum, jedoch längstens bis zur Wahl von Nachfolgern. Die Amtszeit kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung um ein Jahr verlängert werden.
    4. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
    5. Der Vorstand wird vom Präsidenten oder einem seiner Vertreter unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
    6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung eines Antrages. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 9
Der erweiterte Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus den Leitern der in der Geschäftsordnung des Vereins definierten Ausschüsse/ Arbeitskreise und Funktionsbereiche.
  2. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes berichten mindestens einmal jährlich an den Vorstand.
  3. Mitglieder des erweiterten Vorstands haben keine Stimme im Vorstand.

§ 10
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss muss von Vierfünftel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

§ 11
Verfügung über Vermögen des Verein

  1. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen soll an rehaKIND e.V. mit Zweckbindung zur Förderung der Wissenschaft im Bereich der Kinder- und Jugendorthopädie und -traumatologie übergeben werden.

  2. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, sind Verfügungen über ein etwaiges Vermögen erst zulässig, wenn alle Verbindlichkeiten rechtlich abgewickelt sind.

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